Wunsch- und Wahlrecht

Wunsch- und Wahlrecht für eine Rehaklinik

Was bedeutet das für Sie?

Eine medizinische Rehabilitation muss genau auf Ihre persönlichen Bedürfnisse abgestimmt sein. Das heißt, nicht nur Ihre Diagnose, sondern auch Ihre persönlichen Umstände müssen berücksichtigt werden.

Die neue rechtliche Regelung (§8 SGB IX) erlaubt Ihnen die freie Wahl der Rehaklinik. Sie müssen sich an keiner vorgegebenen Auswahl der Krankenkasse oder Rentenversicherung orientieren. Ihre Wahl muss lediglich die grundlegenden Voraussetzungen für Ihre Rehabilitation erfüllen.

Das sind die Voraussetzungen:
  • Die Klinik muss nachweislich für die Reha Ihrer Erkrankung geeignet sein
  • Zwischen Klinik und Kostenträger muss bereits ein Versorgungs- und Belegungsvertrag existieren
  • Ihre Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein

Zögern Sie nicht, Ihr Wunsch- und Wahlrecht auszuüben! Wenn Sie sich für die Rehaklinik „Garder See“ entschieden haben, geben Sie  Ihren Wunsch einfach direkt im Reha-Antragsformular an. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, muss der Kostenträger Ihren Wunsch berücksichtigen.

Hier finden Sie weitere Formulare und die dazugehörigen notwendigen Anlagen. 

Und so einfach geht’s:

1. Ihre Wunscheinrichtung ist die Rehaklinik „Garder See“, aber Sie haben noch keinen Antrag auf Reha gestellt? Dann reichen Sie einfach Ihren Reha-Antrag mit der Angabe Ihrer Wunschklinik bei Ihrem zuständigen Kostenträger ein.

2. Sie haben bereits Ihren Antrag auf Reha verschickt und warten noch auf eine Antwort? Reichen Sie das Formular zur Ergänzung einfach nach und verweisen Sie auf Ihren bereits gestellten Antrag.

3. Ihr Reha-Antrag wurde vom Kostenträger bereits für eine andere Einrichtung bewilligt? Dann beantragen Sie einfach eine Änderung der zugewiesenen Rehaklinik und geben Sie die Rehaklinik „Garder See“ als Wunschklinik an.

Der Kostenträger lehnt Ihre Wunschklinik ab? – Das können Sie tun

Sollte Ihre ausgewählte Rehaklinik abgelehnt werden, ist es zuerst einmal ratsam den telefonischen Kontakt zu Ihrem Sachbearbeiter zu suchen und nochmal auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht hinzuweisen. Meist kann der Fall so unkompliziert gelöst werden.

Hat dies keinen Erfolg, haben Sie die Möglichkeit gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen. Am besten fügen Sie diesem ein Gutachten oder eine Stellungnahme Ihres Arztes bei.